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2.03.10
Bundesverfassungsgericht: Vorratsdatenspeicherung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig
Am Vormittag des 2.3. 2010 hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung gefällt. Das BVerfG macht in dem Urteil deutlich, dass die Forderung der Speicherpflicht für Provider und Telekommunikationsunternehmen in beachlichen Teilen rechtswidrig und nichtig ist.
Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde im Dezember 2007 verabschiedet. Es regelt, dass alle Telefonunternehmen ein halbes Jahr lang die Daten speichern müssen, wer wann von wo aus mit wem telefoniert hat. Das gilt auch für SMS- oder E-Mail-Verkehrsdaten. Der Inhalt der Gespräche oder Mails ist davon nicht betroffen. Bei Straftaten oder zur Gefahrenabwehr konnten Staatsanwaltschaften, Polizei oder Geheimdienste auf diese Daten der Kommunikationsunternehmen zurückgreifen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass insbesondere die Regelungen zur Datensicherheit, zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz gegen die Vorratsdatenspeicherung nicht den verfassungsgemäß sind. So sei die Vorratsdatenspeicherung insbesondere nicht mit Art. 10 des Grundgesetzes (Briefgeheimnis, Post- und Fernmeldegeheimnis) vereinbar.
Den vollständigen Wortlaut des Urteils vom 2. März 2010 finden Sie hier.
Quelle: e-med GmbH Bundesverfassungsgericht - Pressestelle
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